Satzung des Sondervereins der

Trommeltaubenzüchter von 1912 e. V.


 

§1

a) Die Vereinigung der Trommeltaubenzüchter in der Bundesrepublik Deutschland führt den Namen " Sonderverein der Trommeltaubenzüchter" und ist Mitglied im Verband Deutscher Rassetaubenzüchter e.V. und wurde im Jahr 1912 in Schmölln gegründet.

b) Der SV hat seinen Sitz am Ort des jeweiligen 1. Vorsitzenden .

c) Folgende Rassen werden betreut : Deutsche Doppelkuppige - , Deutsche Schnabelkuppige - , Dresdener - , Deutsche Gabelschwanz - , Harzburger - ,Schmöllner -  Trommeltauben .


 

§2

Die Aufgabe des Vereins : Zusammenfassung aller Trommeltaubenzüchter der betreuten Rassen guten Willens zwecks Ausrichtung der einzelnen Rassen nach dem Stand der Musterbeschreibung . Beratung , Belehrung und Förderung der Mitglieder in Wort , Schrift und Bild . Förderung des Ausstellungswesens durch Veranstaltung und Beschickung von Sonderschauen .


 

§3

Die Mitgliedschaft kann von jeden unbescholtenen Züchter im In und Ausland erworben werden . Inländer müssen Mitglied in einem dem BDRG angeschlossenen Ortsverein sein . Die Beitrittserklärung muss schriftlich beim Vorstand erfolgen . Bei eventuellen Streitigkeiten entscheidet die Hauptversammlung . Berufsfähige Händler sind erwünscht .

§4

Gruppenbildung im SV : Folgende Gruppen sind im SV bestätigt worden :  Gruppe Mitte ,  und die Süd , Interessengemeinschaft der Züchter der Schmöllner Trommeltauben . Es bleibt den SV Mitgliedern überlassen , ob und in welche Gruppe sie eintreten möchten . Die Gruppen werden von einem Vorsitzenden des Sondervereins abgesprochen werden . Die Gruppenvorsitzenden sind Beisitzer im Vorstand der SV ´s . Bezügliche Einberufungen von Versammlungen oder Gruppen Sonderschauen sind die Gruppen in ihrer Entscheidung frei mit Ausnahme , das diese Termine nicht mit denen der HSS zusammenfallen dürfen .Die Gruppen wählen einen Kassierer , an denen die Gruppenmitglieder ihren Gruppenbeitrag jährlich zahlen . Nur der hauptverein ist berechtigt , mit dem BDRG , VDT , BZA usw. zu verhandeln . Das Entscheiden in Grundsatzfragen liegt beim SV . Die Gruppen haben lediglich Mitspracherecht . Sie haben sich den Beschlüssen des Hauptvereins zu unterwerfen .


 

§5

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod , Austritt - nur zum Jahresende möglich - Streichung , wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand ist , Ausschluss , der von der Haupt-versammlung bestätigt werden muss , gemäß Ehrengerichtsordnung des BDRG .


 

§6

Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 1.7. eines Jahres zu zahlen .


 

§7

Oberes Organ des SB ist die Mitgliederversammlung , ihr obliegt :Beschlussfassung in allen wichtigen Entscheidungen de SV , Entgegennahme der Jahresberichte , Kassenberichte und Berichte der Kassenprüfer . Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer . Vorstandswahlen und Wahl der Kassenprüfer . Festlegung der Sonderschauen und Sonderrichter . In der Mitgliedsversammlung sind alle anwesenden Mitglieder mit je einer Stimme berechtigt .


 

§8

Die Mitgliedsversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit . Auf Antrag ist geheim abzustimmen . Bei Satzungsänderungen oder Auflösung des SV sind 2/3 der anwesenden Stimmen nötig . Die Mitgliedsversammlung ist mindestens einmal im Jahr als Hauptversammlung durchzuführen und mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen . Anträge sind schriftlich , mindestens eine Woche vorher beim 1. Vorsitzenden einzureichen .


 

§9

Der Vorstand setzt sich zusammen aus : 1. Vorsitzenden , 2. Vorsitzenden , Schriftführer , Kassierer , , Zuchtwart und Pressewart . Ein Mitglied kann zwei Vorstandsämter übernehmen . Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die JHV auf drei Jahre . - Wiederwahl ist zulässig . - Die Geschäftsführung obliegt dem 1. Vorsitzenden , im Verhinderungsfall dem 2. Vors. Der Vorstand trifft nach Bedarf , aber mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies verlangt . Beschlüsse im Vorstand werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden gefasst . In dringenden Fällen kann der Vorstand oder Vorsitzende eine Entscheidung treffen , die an sich der Mitgliedsversammlung vorbehalten ist . Die Mitgliedsversammlung muss dies dann bestätigen . In besonderen Fällen kann der Vors. eine schriftliche Mitgliederbefragung durchführen und hat dann entsprechend zu handeln . Dieses kann auch bei Wahlen durch schriftliches Einverständnis des zu Wählenden erfolgen .


 

§10

Antrag auf Auflösung des SV muss 6 Monate vor Beendigung des Kalenderjahres gestellt werden . Bei Auflösung fällt das Vermögen de SV an den VDT , der dies treuhänderisch verwaltet , bis sich ein neuer Verein mit den gleichen Zielen gebildet hat , dem das Vermögen zu fliest .


 

§11

Sonderrichter können nur von der JHV ernannt werden . Sonderrichter kann nur werden und bleiben , wer selbst Trommeltauben züchtet , Mitglied unseres Vereins ist und regelmäßig an den Schulungen Teilnimmt .


 

§12

Als Ehrenmitglieder können nur vorgeschlagen werden , die aktiv Vorstandsarbeit bzw. aktive Vereinsarbeit geleistet haben . Ehrenmitglieder sind Beitragsfrei . Desgleichen Mitglieder , die ihren Wehrdienst genüge leisten . - In diesem Fall muss eine schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen . -

§13

Alle Mitglieder sind verpflichtet , der Trommeltaubenzucht durch vorbildliches Verhalten in allen Zuchtbelangen nach besten Können zu dienen . Insbesondere gilt dies für den Kauf und Tausch von Zuchttieren .


 

§14

Diese Satzung vom 10.12.1991 wurde in der Mitgliedsversammlung am 20.06.2009 in Dietzenbach ergänzt und tritt ab sofort im Kraft

 

 

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